Ursprungsregeln
Um die Schweizer APS-Behandlung in Anspruch zu nehmen, müssen eingeführte Produkte bestimmten Ursprungsregeln entsprechen: Sie müssen vollständig gewonnen oder im begünstigten Land ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Die Einhaltung der Ursprungsregeln muss durch Belege, einen Ursprungsnachweis, belegt werden. Kriterien für Ursprungswaren sind in der Bundesverordnung über die Ursprungsregeln für Vorzugstarife für Entwicklungsländer (aus dem Englischen Rules of Origin - RoO) geregelt.
Die RoO für das Schweizer APS enthält Ursprungskriterien, die mit denen der APS-Systeme der Europäischen Union und Norwegens für gewerbliche Waren identisch sind, Tarifkapitel 25-97 des Harmonisierten Systems. Dementsprechend können die APS-Empfängerländer Ursprungsmaterialien aus der EU und Norwegen zur Bestimmung des Ursprungs kumulieren. Durch die Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprungseigenschaft in einem Partnerland so weiterverarbeitet oder zu Erzeugnissen mit Ursprung in einem anderen Teilnehmerland hinzugefügt werden, als wären sie aus diesem letztgenannten Land stammend, ohne dass das Enderzeugnis den Vorteil von Zollpräferenzen verliert. Die Kumulierung beschränkt sich auf gewerbliche Produkte und soll die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in den begünstigten Ländern sowie in der EU, in Norwegen und in der Schweiz erleichtern. Die Möglichkeit der Kumulierung erleichtert den begünstigten Ländern den Marktzugang in Europa.
Weitere Informationen können Sie auch unter folgendem Link als pdf downloaden: